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Satzung des Vereins
»Freimaurerloge Leopold zur Treue e.V.«
Übersicht
§ 1:
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
§ 2:
Zweck des Vereins
§ 3:
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 4:
Beendigung der Mitgliedschaft
§ 5
Mitgliedsbeiträge
§ 6:
Organe des Vereins
§ 7:
Vorstand
§ 8:
Zuständigkeit des Vorstandes
§ 9:
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
§ 10:
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
§ 11:
Mitgliederversammlung
§ 12:
Einberufung der Mitgliederversamlung
§ 13:
Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 14:
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 15:
Auflösung des Vereins
§ 16:
Beschluss und Satzung
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft
- Der Verein führt den Namen »Freimaurerloge Leopold zur
Treue e.V.«. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied der »Großloge der alten freien und
angenommenen Maurer von Deutschland«, deren
Rechtsordnung sie als verbindlich anerkennt

§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke«
der Abgabenordnung.
- Der Verein tritt ein für die Würde des Menschen, für die
freie Entfaltung der Persönlichkeit, für Brüderlichkeit, Toleranz,
Menschenliebe und Hilfsbereitschaft.
- Der Verein bezweckt insbesondere
- Pflege und Verbreitung des Humanitätsgedankens.
- Geistige Vertiefung und Festigung der ethischen
Grundhaltung seiner Mitglieder.
- Verantwortlicher Umgang mit unserer Umwelt
- Förderung völkerverbindender Gesinnung, der Toleranz
auf allen Gebieten gesellschaftlichen Zusammenlebens. Einen besonders
hohen Stellenwert haben Aktivitäten im Bereich der Völkerverständigung.
Hierzu gehört die Förderung aller Bestrebungen, die auf wechselseitigem
Gedankenaustausch mit Angehörigen anderer Nationen und auf
wechselseitigen Besuch gerichtet sind.
- Unterstützung aller gemeinnützigen wohltätigen
Bestrebungen im Dienste tätiger Nächstenliebe, die ohne Unterschied der
Person allen Menschen, also auch den Nichtmitgliedern, zugute kommt.
Der Verein will helfen, diese Idee in der Allgemeinheit zu verbreiten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
- Durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine
Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke verwendet.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person männlichen
Geschlechts nach vollendetem 18. Lebensjahr werden.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag sowie eine Eignungsprüfung, die in einem
eigenen Hausgesetz geregelt wird, das nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder durch geheime
Abstimmung. Bei Ablehnung des Antrags besteht keine Verpflichtung, dem
Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung
von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende jeden Kalendermonats erklärt
werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von
Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind
und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des
Vorstandes wird dem Mitglied mitgeteilt.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen
des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Ehrenräte der Loge
bzw. den Ehrengerichten des Distrikts aus dem Verein
ausgeschlossen ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem
Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme
geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das
Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung
ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand
einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer
Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die
abschließend über den Ausschluss entscheidet.
Fallen Fristen in die jeweiligen Schulferien von
Baden-Württemberg, verlängern sich die Fristen um die Ferienzeit.

§ 5
Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur
Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller
Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden
von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen
ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5a
Großlogenbeitrag
Für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der zentralen Mitgliederbetreuung
und Information der Mitglieder erhebt die Großloge einen Beitrag, der
in dem Mitgliedsbeitrag enthalten ist. Für die korrekte Abrechnung des
Großlogenbeitrags übermittelt der Vorstand des Vereins an die Großloge
die Datenarten Vor- und Zuname, Geburtstag und Anschrift der Mitglieder
auf der Basis des eigenen Mitgliederdatenbestandes und aktualisiert
diese Angaben.

§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des
Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit
einem Geschäftswert über 2500,– € die Zustimmung der
Mitgliederversammlung erforderlich ist, insoweit diese für Einzelfälle
oder projektbezogen (z.B. Hausrenovierung) nicht anders beschließt.

§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ
übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
sowie Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung
des Jahresberichts
- Beschlussfassung über den Veranstaltungskalender und
weitere Aktivitäten des Vereins
- Beschlussfassung über Öffentlichkeitsarbeit

§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied
ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder
des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im
Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann
der Vorstand ein anderes Mitglied mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen
betrauen, längstens bis zur Nachwahl auf der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung.

§ 10
Sichtungen und Beschlüsse des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden
einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll
eingehalten werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden bei
der Feststellung der Mehrheit als nicht abgegeben betrachtet.

§ 11
Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine
Stimme. Fernschriftliche Abstimmung oder Übertragung des Stimmrechtes
sind unzulässig.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des
Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie
der Kassenprüfer.
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins.
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss durch die Ehrenräte der Loge bzw. der
Ehrengerichte des Distrikts, Bestätigung oder Aufhebung
eines Vorstandsbeschlusses, wenn dies von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern beantragt wird und dieser Antrag rechtzeitig
schriftlich gestellt wird (Beachtung der Einladungsfrist zur
Mitgliederversammlung).
- Beschlussfassung über das Hausgesetz.

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr möglichst im ersten Halbjahr
findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe
der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. die Frist wird
durch die Schulferien von Baden-Württemberg gegebenenfalls um die
entsprechende Zeit verlängert.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung den Ergänzungsantrag bekannt zu geben. Über die
Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 7
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragen. Die Mitgliederversammlung ist dann binnen 4 Wochen mit
aufschiebender Wirkung durch Schulferien einzuberufen.

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei
dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung
den Versammlungsleiter.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer
des Wahlgangs und die vorhergehende Diskussion einem nicht
kandidierenden Mitglied übertragen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn
mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4
Wochen (entsprechende Verlängerung bei Schulferien) eine zweite
Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der
Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen;
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich,
zur Auflösung des Vereine eine solche von 9/10 (siehe im Übrigen § 15).
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen bleiben außer
Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kadidaten, die die
meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll
anzufertigen.

§ 15
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins und der Austritt aus der Großloge
A.F.u.A.M.v.D kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung muss durch einen
zweiten Beschluss bestätigt werden. Zwischen dem Antrag, dem ersten und
dem zweiten Beschluss müssen Fristen von je 6 Wochen liegen.
- Zur Beschlussfassung sind sämtliche Mitglieder durch
eingeschriebenen Brief einzuladen.
- Ein Auflösungsbeschluss ist unwirksam, wenn ihm mindestens
7 Mitglieder widersprechen und sich für den Fortbestand verbürgen.
Diese Erklärung ist schriftlich vorzulegen.

§ 16
Beschluss und Satzung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23. Juli
2007 beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den
Rechtsausschuss der Großloge A.F.u.A.M.

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