dummy
dummy
   

Wir über uns

LZT in der Geschichte

Kontakt
 
 

Satzung des Vereins
»Freimaurerloge Leopold zur Treue e.V.«

Übersicht

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

§ 2: Zweck des Vereins

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

§ 5 Mitgliedsbeiträge

§ 6: Organe des Vereins

§ 7: Vorstand

§ 8: Zuständigkeit des Vorstandes

§ 9: Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

§ 10: Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

§ 11: Mitgliederversammlung

§ 12: Einberufung der Mitgliederversamlung

§ 13: Außerordentliche Mitgliederversammlung

§ 14: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 15: Auflösung des Vereins

§ 16: Beschluss und Satzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen »Freimaurerloge Leopold zur Treue e.V.«. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied der »Großloge der alten freien und angenommenen Maurer von Deutschland«, deren
    Rechtsordnung sie als verbindlich anerkennt

Zum Seitenanfang springen

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Der Verein tritt ein für die Würde des Menschen, für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, für Brüderlichkeit, Toleranz, Menschenliebe und Hilfsbereitschaft.
  3. Der Verein bezweckt insbesondere
    • Pflege und Verbreitung des Humanitätsgedankens.
    • Geistige Vertiefung und Festigung der ethischen Grundhaltung seiner Mitglieder.
    • Verantwortlicher Umgang mit unserer Umwelt
    • Förderung völkerverbindender Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten gesellschaftlichen Zusammenlebens. Einen besonders hohen Stellenwert haben Aktivitäten im Bereich der Völkerverständigung. Hierzu gehört die Förderung aller Bestrebungen, die auf wechselseitigem Gedankenaustausch mit Angehörigen anderer Nationen und auf wechselseitigen Besuch gerichtet sind.
    • Unterstützung aller gemeinnützigen wohltätigen Bestrebungen im Dienste tätiger Nächstenliebe, die ohne Unterschied der Person allen Menschen, also auch den Nichtmitgliedern, zugute kommt. Der Verein will helfen, diese Idee in der Allgemeinheit zu verbreiten.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

Zum Seitenanfang springen

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person männlichen Geschlechts nach vollendetem 18. Lebensjahr werden.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag sowie eine Eignungsprüfung, die in einem eigenen Hausgesetz geregelt wird, das nicht Bestandteil der Satzung ist.
  3. Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder durch geheime Abstimmung. Bei Ablehnung des Antrags besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Zum Seitenanfang springen

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zum Ende jeden Kalendermonats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes wird dem Mitglied mitgeteilt.
  4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Ehrenräte der Loge bzw. den Ehrengerichten des Distrikts aus dem Verein ausgeschlossen  ausgeschlossen werden.
    Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
    Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
    Fallen Fristen in die jeweiligen Schulferien von Baden-Württemberg, verlängern sich die Fristen um die Ferienzeit.

Zum Seitenanfang springen

§ 5
Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
  2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Zum Seitenanfang springen

§ 5a
Großlogenbeitrag

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der zentralen Mitgliederbetreuung und Information der Mitglieder erhebt die Großloge einen Beitrag, der in dem Mitgliedsbeitrag enthalten ist. Für die korrekte Abrechnung des Großlogenbeitrags übermittelt der Vorstand des Vereins an die Großloge die Datenarten Vor- und Zuname, Geburtstag und Anschrift der Mitglieder auf der Basis des eigenen Mitgliederdatenbestandes und aktualisiert diese Angaben.

Zum Seitenanfang springen

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Zum Seitenanfang springen

§ 7
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2500,– € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, insoweit diese für Einzelfälle oder projektbezogen (z.B. Hausrenovierung) nicht anders beschließt.

Zum Seitenanfang springen

§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über den Veranstaltungskalender und weitere Aktivitäten des Vereins
  • Beschlussfassung über Öffentlichkeitsarbeit

Zum Seitenanfang springen

§ 9
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen betrauen, längstens bis zur Nachwahl auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

Zum Seitenanfang springen

§ 10
Sichtungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit als nicht abgegeben betrachtet.

Zum Seitenanfang springen

§ 11
Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Fernschriftliche Abstimmung oder Übertragung des Stimmrechtes sind unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
    • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Kassenprüfer.
    • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch die Ehrenräte der Loge bzw. der Ehrengerichte des Distrikts,  Bestätigung oder Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beantragt wird und dieser Antrag rechtzeitig schriftlich gestellt wird (Beachtung der Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung).
    • Beschlussfassung über das Hausgesetz.

Zum Seitenanfang springen

§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr möglichst im ersten Halbjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. die Frist wird durch die Schulferien von Baden-Württemberg gegebenenfalls um die entsprechende Zeit verlängert.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
    Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Ergänzungsantrag bekannt zu geben. Über die Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Versammlung.

Zum Seitenanfang springen

§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 7 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Die Mitgliederversammlung ist dann binnen 4 Wochen mit aufschiebender Wirkung durch Schulferien einzuberufen.
 

Zum Seitenanfang springen

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
    Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Diskussion einem nicht kandidierenden Mitglied übertragen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen (entsprechende Verlängerung bei Schulferien) eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereine eine solche von 9/10 (siehe im Übrigen § 15).
  4. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; Enthaltungen bleiben außer Betracht. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kadidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

Zum Seitenanfang springen

§ 15
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins und der Austritt aus der Großloge A.F.u.A.M.v.D kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Auflösung muss durch einen zweiten Beschluss bestätigt werden. Zwischen dem Antrag, dem ersten und dem zweiten Beschluss müssen Fristen von je 6 Wochen liegen.

  • Zur Beschlussfassung sind sämtliche Mitglieder durch eingeschriebenen Brief einzuladen.
  • Ein Auflösungsbeschluss ist unwirksam, wenn ihm mindestens 7 Mitglieder widersprechen und sich für den Fortbestand verbürgen.
    Diese Erklärung ist schriftlich vorzulegen.

Zum Seitenanfang springen

§ 16
Beschluss und Satzung

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23. Juli 2007 beschlossen. Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Rechtsausschuss der Großloge A.F.u.A.M.

 

Zum Seitenanfang springen

   


Created 2002 by Freimaurerloge Leopold zur Treue e.V.
Copyrights by Freimaurerloge Leopold zur Treue e.V.
All Rights Reserved
Last Changes (MM/DD/YYYY):  
 

 
Diese Seite enthält u.U. auch Hyperlinks zu Seiten anderer Betreiber. Für die Richtigkeit der dort veröffentlichten Inhalte, deren Rechtmäßigkeit, deren Schicklichkeit oder die Erfüllung von Urheberrechtsbestimmungen im Zusammenhang mit den dort veröffentlichten Inhalte wird keine Gewähr übernommen.